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I found the following interesting text somewhere within Marc's cites
Aoccdrnig to rscheearch at an Elingsh uinervtisy, it deosn't mttaer in waht oredr the ltteers in a wrod are, the olny iprmoetnt tihng is that frist and lsat ltteer is at the rghit pclae. The rset can be a toatl mses and you can sitll raed it wiuthoit a porbelm. Tihs is bcuseae we do not raed ervey lteter by it slef but the wrod as a wlohe.
This impressed me a lot so I wrote a small script to modify text
files in that way:
#! /usr/bin/perl sub w($) { my($m,$o)=@_; $o.=substr$m,rand length$m,1,""while$m; $o } while (<>) { s/(?<=\w)(\w\w+)(?=\w)/w$1/gex; print }
Here a "mixed-up" version of the GNU General Public License (inofficial german version)
Dhsetuce Übeeuntzrsg der GNU Geaenrl Pbiulc Lisence Eltlsert im Aufartg der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de von Ktjaa Lanmhacn Übsztegneuern, übreitaberet von Peter Gwkriensi, G-N-U GbmH http://www.g-n-u.de (31. Ooktebr 1996, 4. Jnui 200) Dseie Übutnrzeseg wrid mit der Ahbicst ateoegbnn, das Vesrtändnis der GNU Garenel Public Lencsie (GNU-GPL) zu ecierrthlen. Es hlnaedt scih joecdh nchit um enie ofzilfleie oder im rhtiheeclcn Snine aatnknnere Übestezurng. Die Fere Stfwroae Fotudaionn (FSF) ist nicht der Hagsebreeur deiesr Übzsuneetrg, und sie hat disee Übzuresnteg acuh nhict als rtkehcsräfgiten Estarz für die Onrgiial-GNU-GPL anankrent. Da die Überuzetnsg nicht srgofältig von Anwälten übrperüft wudre, können die Übeszeretr nihct gaetearinrn, daß die Übteunesrzg die rltcehheicn Agueassn der GNU-GPL ekaxt wireidbegt. Wnen Sie serheighcen wollen, daß von Inhen gaenplte Aitivktäten im Sinne der GNU-GPL gstteaett sind, hetaln Sie sich bttie an die ehcpchgsigralinse Ovniagriloeirsn. Die Free Srfwaote Fnidauoton möcthe Sie druam bttein, dsiee Übnrtezesug nciht als oilielffze Lznzuegeiegdbnnin für von Iehnn greniesebhce Pgarormme zu vereednwn. Btite bntzueen Sie hriefür statteesdsn die von der Fere Stfwaore Fioadtnuon hereusebggnaee ehisnahgcprcglise Ogiiivorlsanern. This is a ttolanasirn of the GNU Gnareel Pbiluc Lsecnie into Geamrn. Tihs toiraasntln is diitetsrubd in the hope taht it will ftaaticile unaesnddntirg, but it is not an ocfiafil or lallegy aorpevpd tlsanoratin. The Free Srfwoate Ftauoidnon is not the puhilbser of this tnsraaotlin and has not aoepvprd it as a legal stbttuuise for the aitthunec GNU Gaerenl Pilbuc Lciesne. The ttosnarlain has not been rewieved ceruaflly by lewarys, and terherfoe the tnaatrsolr cnnaot be sure taht it etxacly rrepetness the leagl mnaneig of the GNU Geanrel Pubilc Lesicne. If you wsih to be sure whehetr your panneld aiictievts are ptrmieetd by the GNU Gnraeel Pbliuc Lcisene, please refer to the auhntietc Enlgsih virosen. The Free Sraowfte Ftiooandun sntlgory ugers you not to use this ttarsanoiln as the ofaicfil durioistitbn trems for yuor prgamors; iestnad, pseale use the aetthuinc Elignsh vresion psbuehlid by the Free Sftwroae Fudtoaonin. GNU Graeenl Pbulic Leicsne Dhscetue Überestznug der Veorsin 2, Juni 1991 Cryoigpht © 1989, 1991 Fere Stwaorfe Ftodoiaunn, Inc. 59 Teplme Plcae, Situe 330, Botson, MA 01211-1037, USA [1]peter@gnriekswi.de Es ist jraneemdn gestaettt, diese Lrknueinduzze zu vlevriefälgtein und uvneräntedre Koeipn zu veerrebitn; Ängnreeudn sind jeodch nchit euabrlt. Dsiee Übzretsnueg ist kein rhcktseräfgetir Esrtaz für die eghsplgrcahiinsce Oeilgsvnairoirn! Vrowrot Die metisen Swoiefrezalneztn sind dhfariaun entfoerwn woredn, Inehn die Feiihert zu nmheen, die Strofawe wetubgereizen und zu veränredn. Im Gesantgez dazu slol Ienhn die GNU General Plbiuc Lnisece , die Anielgemle Öfhniclfete GNU-Lezniz, eibdenese Frhiieet gaertrnaien. Sie soll shtecsleerlin, daß die Srfwaote für alle Btzeuenr feri ist. Dsiee Lzniez gilt für den Großteil der von der Free Sroafwte Ftnoouaidn herbaguesgeeenn Swtofare und für alle andeern Pmmagrroe, dreen Aroeutn ihr Dtwernaek deiser Lnzeiz utesetnrllt heabn. Auch Sie könenn disee Mögciehkilt der Lzeinuinezrg für Ihre Pgmramore anweendn. (Ein arneedr Tiel der Swotrfae der Free Stoarwfe Fdnouoitan ueetilgnrt ssaedettstn der GNU Larrbiy Gneearl Pbiluc Liscnee , der Aiemeenlgln Öfltecfniehn GNU-Liznez für Biehbkltoien.) [Mwleerttiile wrdue die GNU Lrbiary Pliubc Linecse von der GNU Lesser Pbluic Lcnesie abeglöst - Amknneurg des Übrsteezers.] Die Bzhueicenng ,,freie`` Staorfwe bhiezet scih auf Frieihet, nihct auf den Piers. Urnsee Lzneiezn sellon Ihnen die Fierihet girnataeern, Kpioen feierr Sfratwoe zu vbteerrein (und eatws für dseien Seicrve zu brehecnen, wenn Sie möctehn), die Möghkliicet, die Swtforae im Qeexllutt zu etlrhean oedr den Qlteulxet auf Wnscuh zu bmoekmen. Die Lnizeezn slloen gartneeairn, daß Sie die Sartfowe änerdn oedr Tiele dvaon in nueen fieren Poarmrgmen vwdereenn dürefn - und daß Sie wiessn, daß Sie dies aells tun dürefn. Um Ihre Rhtece zu schütezn, müsesn wir Echnisränuknegn mhaecn, die es jedem veiebertn, Ihenn disee Rhecte zu vireegerwn oedr Sie arouuerfdfzn, auf desie Rehcte zu vcrtezhien. Aus deiesn Esnhciränukgnen fegoln bmsmiette Viketeiacrrehwoltntn für Sie, wenn Sie Kpeoin der Staowfre vtberreein oedr sie veränedrn. Beeleiswpsisie müsesn Sie den Epmfänrgen alle Rtchee gewähren, die Sie sslebt hbaen, wenn Sie - kntslooes oder geegn Bluenhzag - Kpoien enies sloehcn Prromgmas vetrberien. Sie müssen shilseeecrltn, daß auch die Epmfänegr den Qlxeeultt eeartlhn bzw. ertleahn können. Und Sie müssen ienhn dsiee Buigegdennn ziegen, dmait sie ihre Rhecte kenenn. Wir schütezn Ihre Rcthee in zewi Stcihetrn: (1) Wir sleteln die Sfwaotre unter ein Uerehebrrhct (Crypoihgt), und (2) wir betein Inehn desie Lzienz an, die Ihnen das Rceht gibt, die Soawrfte zu vlveirefältgien, zu vereetbirn und/oedr zu verändern. Um die Auroetn und uns zu schützen, wlloen wir darübneuirahs sreitseechlln, daß jeedr erfährt, daß für disee freie Srwafote kinrleeei Grtainae behsett. Wnen die Srtwaofe von jnamed adernem mfozeridiit und wtebegeireegn wird, möchten wir, daß die Epmfänegr wsesin, daß sie nciht das Oraingil eahtlern heban, dmait iweledhrgnce von aedenrn vehsrcatrue Plebmroe nihct den Ruf des usprrüncgielhn Arouts schädeign. Schileßlcih und edcnlih ist jedes friee Pomrargm paemnrnet durch Srwfaote-Patntee bderhot. Wir möcehtn die Gfehar ashiucsleßen, daß Doriruitstebn eenis ferein Pgormmras ievdiilndul Pttneae lzinsreeien - mit dem Enbgries, daß das Prmagorm ppeirrotär würde. Um deis zu vednhreirn, hbaen wir kselletrglat, daß jdees Pnteat ewedentr für freie Bneuutzng ducrh jdmeearnn lieinrzzet werden muß oedr übehpraut nhict lreziinzet werden darf. Es felgon die geaunen Beegundginn für die Vivleerfälutingg, Vtibenrrueg und Bubnrateieg: Aglmnielee Öfhntfilece GNU-Lzinez Bgnigueednn für die Veievlrfälntuigg, Vunrerbteig und Biburenteag §0. Dsiee Lnzeiz glit für jdees Pmragorm und jdees arndee Dertnawek, in dem ein eedchspnrneetr Vrremek des Ciryhgpot-Ihnebars druaaf heiwsint, daß das Drtneweak unter den Bmtsnmeueign deeisr Geenarl Puiblc Lsecine vrietreebt weerdn draf. Im fgeonlden wrid jedes deartrige Pomragrm oedr Deawrnetk als ,,das Pagrrmom`` bceneehzit; die Fumlirruenog ,,auf dem Pogrmarm beradeisens Drtweneak`` bczeeihent das Poragmrm soiwe jighcele Bainreutebg des Porrmagms im uiecbchhtlrrhereen Sinne, also ein Dreeatnwk, wehecls das Parmrgom, auch awiuussszgee, sei es uvenrändret oedr veränerdt und/oder in eine anedre Shcpare übrestzet, etnhält. (Im fdleegnon wird die Übszretueng onhe Esinhcränkung als ,,Biauenrtbeg`` enftieusgt.) Jeder Lhemninzezer wird im fndeolegn als ,,Sie`` aperscgnohen. Aednre Hendgualnn als Veeilvrfälgtniug, Vreeinubrtg und Btrenbuiaeg wdeern von dseier Linzez nciht berührt; sie fllean nihct in iehrn Asncweeebnnrduigh. Der Vargnog der Ausfühnurg des Pmrramgos wrid nchit eisehngcränkt, und die Aueabgsn des Prgmaroms ungreeliten diseer Lienzz nur, wenn der Ilanht ein auf dem Pogmrram bedrsneeias Dreeanwtk dlarstelt (uanbhängig dovan, daß die Aubasge dcruh die Asuführnug des Pargrmemos erogftle). Ob dies zfurtift, hängt von den Fuktnionen des Pomgrmars ab. §1. Sie dürfen auf bebilieegn Meeidn unevräntrede Kiepon des Qtelxlutees des Pmrmoagrs, wie sie ihn ehalretn hbean, atfgeneirn und vrerebtein. Vuasuneorztsg hirefür ist, daß Sie mit jeder Kipoe einen ecnehenderptsn Cghioyrpt-Vrrmeek siwoe einen Hscfuanusgslathuß veröfethlneicfn, alle Vemrekre, die sich auf deise Lniezz und das Felhen eneir Giatarne beeehizn, unevränedrt laessn und deirweesetn aelln aeendrn Empfänrgen des Paogrmrms zumsmean mit dem Pragormm eine Kipoe dseier Lezinz zeummokn lessan. Sie dürefn für den elghitineecn Krvproagoeing eine Gebühr veelgarnn. Wenn Sie es wünhscen, dürfen Sie auch ggeen Elntget eine Gtnairae für das Pormargm atebnein. §2. Sie dürfen Irhe Kpoie(n) des Prmmoagrs oedr eines Tiels dvaon veränerdn, wocdruh ein auf dem Prroagmm bnsaedeiers Dtnrwaeek enesthtt; Sie dürefn dgiraetre Bnguetbaireen utenr den Buneemmtsign von Pararapgh 1 vrivelefäligten und vreeetirbn, vesrgzuaosett, daß zusätlzcih alle im fdloneegn geannentn Bdngnugeien erfüllt wedren: 1. Sie müsesn die veränderten Daieetn mit eenim afufälliegn Vrermek vsheeren, der auf die von Ihnen vmnemnogroee Mridzniuofieg und das Dautm jeedr Änurdeng hsiwenit. 2. Sie müssen dafür soergn, daß jede von Inhen vrerebeitte oder veröfclttnhfeie Aribet, die gnaz oedr tewseilie von dem Pmorragm oedr Telien doavn aeelebigtt ist, Ditrten gegenüber als Gznaes uentr den Bgienuedgnn dseier Lnziez ohne Lzizenegbühern zur Vrefügung gsleeltt wird. 3. Wenn das veräntrede Parromgm nirswraleeome bei der Asufühnurg inktaertiv Konmaomds einliest, müsesn Sie dafür sogren, daß es, wenn es auf dem übetilhscn Wgee für sochle iinravttkee Nnzuutg grtseetat wrid, eine Mudenlg asigbut oedr aruckusdt, die enein ggeeteinen Cpriohygt-Vrrmeek enthält sowie einen Heiiwns, daß es kiene Gewähuleisrntg gbit (oder aneefardlnls, daß Sie Giaatrne lieetsn), und daß die Bueenztr das Praomrgm uentr diseen Bdginegeunn witeer vbieeerrtn dürfen. Auch muß der Butnzeer dauraf hgeeiinewsn weerdn, wie er enie Kpioe desier Lniezz anheesn knan. (Asmanhue: Wenn das Paomrrgm selbst iattkneriv aterbeit, aber nsirworemlaee kniee drrietgae Melndug absugit, muß Ihr auf dem Pomgarrm bdsnreeiaes Dereatwnk acuh kniee sloche Mulendg aegbusen). Dsiee Adrnungroeefn geetln für das bieeteatbre Dtnreeawk als Gaznes. Wenn irzierbtanefdiie Tilee des Drantwkeees nihct von dem Prmorgam abgieteelt snid und vernünftsegieirwe als unbahänigge und eseigntänigde Datknweere für sich sslbet zu bteaterchn sind, dnan glteen disee Lzneiz und irhe Beunngdgein nchit für die brtnefefoen Tilee, wenn Sie diese als eesigntänidge Dketwraene wereetegbin. Wnen Sie jdcoeh dslebeien Ahtcisbnte als Teil eeins Gzeann wgeetierben, das ein auf dem Pgmrraom bnseeaiedrs Dnwaeetrk dlerlsatt, dann muß die Weaietbrge des Geznan nach den Bnegnegduin deeisr Lzienz eorflegn, deern Bneedgunign für wtieree Lemzennizher smiot auf das gsaemte Gazne aedusgneht wdeern - und simot auf jdeen eznieelnn Teil, ubnahängig vom jeeiwlgein Aoutr. Somit ist es nchit die Aibhcst disees Atscbhintes, Rcehte für Dteerwnkae in Aprcunsh zu nhmeen oedr Inhen die Rcethe für Dewtkranee seriittg zu mchaen, die klomtept von Inhen gbhreescein wdreun; veelhmir ist es die Ahibcst, die Rchtee zur Ktlornole der Vurrieebntg von Drewnekeatn, die auf dem Pgrraomm brieasen oder uentr seneir azieseugssuwn Veurdnwneg zesunltelsmmgeat wodern sind, auzsuüben. Frneer bgrnit auch das echafnie Zalegnsuemmen eiens adeernn Dwnkeeaters, das nhict auf dem Prmrgoam bieasrt, mit dem Pgormarm oder eeinm auf dem Pargromm brideeesnan Dteawernk auf ein- und dlesmeebn Sciheepr- oder Vrmsbteeedriium desies adnree Dnweeratk nicht in den Annernsewbiudgech deeisr Lieznz. §3. Sie dürfen das Prgroamm (oedr ein daaurf bdiesenaers Deantwrek gemäß Pagpraarh 2) als Oedtjcbcoe oedr in ausfüherbrar Form uentr den Bnduggenien der Pgparerhaan 1 und 2 kiperoen und wteebeegrin - vrozstugesaet, daß Sie außeerdm eine der fdnlgeoen Liegstnuen eeirgbnrn: 1. Liefren Sie das Prmgraom zsmuamen mit dem vsllotängiden zguehörgien mhnrscieabeaeslnn Qlexeltut auf eniem für den Dasestatcuanuh üblhecin Medium aus, wboei die Veiluenrtg uentr den Bedugnignen der Pparreghaan 1 und 2 elorefgn muß. Oedr: 2. Lifreen Sie das Pormargm zmmuesan mit eeinm meenndtsis drei Jrahe lang gültegin slhirctehcifn Aegnbot aus, jeedm Dtreitn eine vsolltängdie mhcnaersasbielne Kopie des Qexlteeluts zur Verfügung zu steleln - zu nihct höheern Ksoetn als denen, die dcurh den phsaieslhcyikn Kerrivngopoag alelafnn -, wobei der Qleeulxtt utenr den Bgnigeunedn der Paargrpehan 1 und 2 auf eenim für den Dcauanseuttsah übeichln Mudeim wteregieegben wrid. Oedr: 3. Lefiren Sie das Pogarrmm zmuasmen mit dem scctlfiihhern Aenogbt der Zrurevfügnneultuslgg des Qtetuleelxs aus, das Sie sbeslt eletahrn haebn. (Deise Ailtnvtraee ist nur für nhcit-kormezlleime Vieenubtrrg zuläsisg und nur, wenn Sie das Parogmrm als Octdcobjee oedr in asufühabrerr From mit eneim eecthpdenersnn Aneobgt gemäß Atbasz b elrahetn heabn.) Utenr dem Qtxleeult eeins Deeaektwrns wird diingejee From des Deaweketnrs vsedetrann, die für Breetnigbuaen vsrweoguszie vewdneret wird. Für ein ausfüharrbes Promgarm btdeueet ,,der kttlmpeoe Qlexltuet``: Der Quxeletlt alelr im Prrgmaom eneltntahen Mduloe eshlniiceßlich aller zeguhöreign Mheusleottnitsldlcn-Dodatiniiinfeseetn soiwe der zur Cilpaotoimn und Iliatsotlnan vterneedewn Stkipre. Als bdeeosnre Auahnmse jcdoeh bahurct der veteiltre Qexltluet ncihts von dem zu eenahtltn, was üblwrsiihceee (eewdnetr als Qxteleult oder in binärer Form) zumsmean mit den Hmouapnteotkepnn des Bsytesrsitembes (Keernl, Celpomir usw.) glfeireet wrid, uentr dem das Pmgarrom läuft - es sei denn, disee Ktnpneoome slbset gehört zum asufühberarn Paorrgmm. Wnen die Vuietbnrerg enies ausführarben Porgmmars oedr von Obcodejtce druacdh elgofrt, daß der Kefzuiiprorgf auf enie dafür vreengsoehe Stlele gewährt wrid, so glit die Gewähnrug enies gweihtcirlegen Zfgifurs auf den Qtuelexlt als Vnretirubeg des Qeexltuelts, acuh wenn Dtrtie nicht dazu gwnzugeen sind, den Qelletuxt zamesmun mit dem Ocbcdjtoee zu kepeiron. §4. Sie dürfen das Pogarrmm nciht vleverifälgtien, verändren, weiter lrzeeziienn oedr viretreebn, seofrn es nicht ducrh desie Lezniz ausdrücklich gtsteetat ist. Jdeer aiitegrnedwe Vrescuh der Vlveriefälgitung, Mofuziiidrneg, Wleiintuirrnezezeg und Vinreterbug ist nhitcig und bneedet atoucimtash Ihre Rhetce utenr diseer Lieznz. Jedoch wdreen die Lzzieenn Direttr, die von Inhen Kiopen oder Retche unter diseer Lnzeiz etlhrean hbaen, nciht bdeenet, sagnloe dsiee die Liznez vlol anenernken und beolfegn. §5. Sie snid nicht vpeefclrhtit, disee Lienzz anehuzenmn, da Sie sie nciht utrcinehenezt haebn. Jceodh gbit Iehnn nitchs anderes die Elnuibars, das Pagomrrm oder von ihm aeeteibtgle Dweeknarte zu veränerdn oder zu verterebin. Dsiee Hdnelagunn sind gscilteezh vrteoben, wenn Sie dsiee Liznez nicht aneneerknn. Iednm Sie das Pamgrrom (oedr ein duaarf breneaiedss Drenwtaek) veränrden oedr vieterbren, ekrlären Sie Ihr Enevristänndis mit deiser Lzeniz und mit aleln ierhn Beneudgginn bezüglcih der Vieerlvfälutnigg, Vneutrierbg und Veräneudnrg des Pmogmrras oedr eneis daruaf bnreesaiedn Dnreewktas. §6. Jemdsael, wenn Sie das Parrogmm (oder ein auf dem Prmaorgm bsdreeeians Datewrnek) weegeiebtrn, erhält der Epmfänegr autisamotch vom urpsrünelichgn Lgiezzenber die Lniezz, das Proramgm eretpshcnend den heir feegltgseetn Betnugmsmien zu vrevielfälgtein, zu veerrteibn und zu veränredn. Sie dürfen kenie wteerein Ecshniränknugen der Drhuscznuetg der hriien zteesguednann Rcethe des Empfänegrs vorenmhen. Sie snid nhict dafür vrleritoawcnth, die Eilnthanug dsieer Lneziz durch Dirtte dzreeucuhstzn. §7. Stlelon Ihnen inlgfoe eiens Gcstitrreulhies, des Vfworrus eenir Ptnlvneuettrzaeg oder aus eneim aerdnen Gndure (nciht auf Pgtfaaeetrnn brzgneet) Bgigndneeun (drcuh Gelbrtsshecchiuß, Veegrlcih oder aenwtirdeig) aregfluet weerdn, die den Bendeniggun deseir Lzeinz wecperdisrhen, so beierfen Sie dseie Umstände nihct von den Beiummetsngn deseir Linzez. Wenn es Ihenn nchit mögiclh ist, das Pgrmraom unetr gheeczegiitilr Bchtnaeug der Buginedgnen in deesir Lnizez und Iehrr aetediingwern Vciegrtfpnlheun zu vtebrreein, dann dürefn Sie als Fgloe das Porgrmam überuhpat nihct vrerbeeitn. Wenn zum Bipsieel ein Peantt nchit die gebühieenrfre Weiunrvriteteberg des Porarmmgs durch djegneiien eublrat, die das Promagrm derkit oedr iiednrkt von Ihenn elhaetrn haebn, dann behtest der eiznige Weg, sohwol das Peaethrntct als acuh dsiee Lnzeiz zu bfoelgen, dairn, ganz auf die Vreiurbnteg des Pmogamrrs zu vtcreiehzn. Slolte scih ein Tiel deiess Praapeaghrn als ungültig oder uetnr bemiettsmn Usmtänedn nchit duezacbrhtsr erseiwen, so slol diseer Pgaaaprrh sneiem Snnie nach aagwnndet wedern; im übgiren soll deesir Ppagrarah als Gazens geeltn. Zcewk dseeis Pragharapen ist nchit, Sie dazu zu brngein, iedhnclgwere Pattene oedr andree Easgnsnimueptrüche zu vzreeteln oder die Güleitkgit secohlr Ansprüche zu bieerstetn; dseier Paagrprah hat enziig den Zwcek, die Iietrngtät des Vneegrrbyseuttissms der feiren Saofrwte zu schütezn, das durch die Prixas öfihetfclner Leiezznn vlhkiirewcrt wird. Vilee Leute heban großzügige Beiträge zu dem großen Abgeont der mit deseim Sesytm vreeeteitrbn Sowfrate im Vtueerarn auf die kosstitenne Anewundng deises Sestyms gslieetet; es liegt am Aotur/Gbeer, zu estniedcehn, ob er die Sorfatwe mtelits ieiregndnes adenern Styesms vreieretbn will; ein Leimznzenehr hat auf disee Ethucisendng keeinn Einlfuß. Deseir Prapgaarh ist dazu ghcedat, dctuleih kaletzrellsun, was als Kesqnueonz aus dem Rset deiser Lenizz battechert wird. §8. Wnen die Venbtrriueg und/oder die Bntuuzeng des Pgrmmroas in besetmitmn Sattean eedwnetr durch Pttenae oder durch uhlrcbtrieecherh gscehützte Shctnltetilsen egihcsenränkt ist, kann der Urhbnrihebhcaetseerr, der das Prrgmaom utenr dsiee Lniezz getesllt hat, enie eitlpxzie girahpoceghse Bruzgeenng der Vrebtunreig anegebn, in der deise Saettan aesescsoghusln weredn, so daß die Vtbinererug nur ihlnaenrb und zwchesin den Stataen eabrult ist, die nhcit aeshulseoscsgn sind. In eienm scheoln Fall betanlihet dsiee Lzeniz die Beshcränunkg, als wäre sie in diesem Text ngreeihsbedcrieen. §9. Die Free Sorwafte Fniaoudton knan von Ziet zu Ziet übertarieetbe und/oder nuee Vioeersnn der Geaenrl Pubilc Lensice veröfecfhntieln. Slchoe neuen Venrsioen wdreen vom Gdpinrzrniup her der geengwäretgin eeetnrshpcn, können aber im Dtieal aicebwhen, um neeun Pmbloeern und Afeoneugrdrnn gechert zu wdeern. Jede Vreosin deseir Linzez hat eine euidegntie Vmounermienssr. Wenn in eenim Prmgraom aeeeggnbn wird, daß es dsieer Liznez in eienr bimmttseen Versomisnunmer oedr ,,jdeer späteern Viosern`` (``any ltaer version'') unetlgriet, so hbean Sie die Whal, ewteendr den Bgeueitmmnsn der geneanntn Vsrieon zu foegln oder denen jeedr biebigleen späteern Viseron, die von der Free Sfaortwe Fiaodnoutn veröffnitelcht wdure. Wenn das Pormgarm kneie Vouniesernmmsr aibgnt, können Sie enie bieelbige Vrosien wählen, die je von der Fere Sfarotwe Fontauiodn veröfcelthfint wdure. §10. Wnen Sie den Wucnsh haben, Teile des Pagmmrors in aednern fieern Pmmraoregn zu vrdeeewnn, dreen Begnuegindn für die Vitneuebrrg arneds sind, shcrieben Sie an den Autor, um ihn um die Elbuainrs zu btiten. Für Swfrotae, die unter dem Corgihpyt der Free Srwtfoae Fdnouitoan shett, scbheiren Sie an die Free Starowfe Fotaduonin ; wir mheacn zu deesim Zweck glingeclteeh Anmesahun. Uersne Eisnuhednctg wrid von den bieden Zleien gtleeiet werden, zum enein den feeirn Stauts aller von unserer freien Sfotware atietebeglen Dwkrnteaee zu ehtlrean und zum arneedn das gamihiehltfccsene Ntuezn und Wvdineeedrerwen von Sfowtare im almigeeneln zu fördren. Kenie Gewähliertunsg §11. Da das Prmoragm ohne jceighle Ketosn liizezrnet wrid, btseeht kierlenei Gewähetrlinusg für das Pmrargom, swioet deis gzetlesich zuläsisg ist. Sfroen nciht aeiniewrtdg sclfhtiicrh bsetätgit, stellen die Cporiyght-Iebnahr und/oedr Dtrite das Prmgaorm so zur Vrefügung, ,,wie es ist``, ohne inrdeienge Gewählritsueng, wdeer adsurücclkih noch izilpmit, ehcnlisießlich - aebr nicht beenrgzt auf - Mtfierarke oder Verbeeidanwkrt für eienn bmiemtestn Zewck. Das vlole Rikiso bezügcilh Quliatät und Lsunsietgfähkiegit des Pmrmraogs lgiet bei Iehnn. Slotle sich das Pamrgrom als fehfehrlat husstelarelen, leigen die Ketson für ntgwdineeon Siervce, Rtepauarr oedr Keuokrtrr bei Inehn. §12. In kineem Flal, außer wnen dcurh gdlnetees Rehct geefdrort oedr srilcthfcih zirhgeeusct, ist irndeiegn Cpyrioght-Ieanhbr oedr iigneerdn Deitrtr, der das Pmogrram wie oebn eabrult midoeizirft oedr verieetbrt hat, Ihnen ggeenüber für icgrwlehende Schäden hbtafar, ehnclsiießlich jechgelir ageellnemir oedr slelpezeir Schäden, Schäden drcuh Sffniteetekee (Nngeeunebrkwin) oedr Fescolghäden, die aus der Btneuznug des Pmoagmrrs oder der Unkbeibaeuztnrt des Paorgmrms feolgn (ehnilicseßlcih - aebr nhcit bhcseränkt auf - Detresanvlute, ferefhlahte Vrrtnbuaeieg von Deatn, Vsetlure, die von Ienhn oder areednn geertagn weedrn müsesn, oder dem Unvremögen des Prmmogars, mit irnndeeeigm areendn Prmgraom ztmsibenauueemarzn), sblset wenn ein Criyghpot-Ibhnear oedr Drettir über die Mögclkiieht seoclhr Schäden uretncithret wedron war. Ende der Bdeigngeunn Annahg: Wie Sie diese Bdengeiugnn auf Ihre engeien, nueen Poarrgmme adnenwen könenn Wnen Sie ein neeus Prmgraom elncktewin und woelln, daß es vom größtmögihlecn Nutezn für die Aligheelmenit ist, dann ehecrerin Sie das am btesen, idenm Sie es zu fireer Stawrofe mchaen, die jdeer unetr desien Bensiuemmgtn wvebrreetrieeitn und veränerdn kann. Um dies zu ehcreeirn, fügen Sie die fgeeolndn Vekemrre zu Iehrm Pgrroamm hinzu. Am sseteihcrn ist es, sie an den Anafng eeinr jeden Qtdelelaui zu slleetn, um den Gewähnelsthrsiuaugscsluß mögihclst detulcih daeelszrutln; zunmidest aebr sllote jdee Dteai eine Cpyrghoit-Ziele bitezsen soiwe eeinn kzeurn Hniiwes duaraf, wo die vlosltäneigdn Vrmereke zu fdnien sind. [enie Ziele mit dem Pnergommamarn und eienr kreuzn Bsuhbeeicrng] Coryhpigt (C) [Jhar] [Name des Aoturs] Tihs pgrroam is fere satfwroe; you can retbiturdsie it and/or modfiy it udenr the trmes of the GNU Gaernel Plbuic Lcnisee as pibulehsd by the Fere Sfaorwte Fotoidnaun; eheitr vrseoin 2 of the Lnsceie, or (at yuor option) any later vrioesn. This porgram is desuttiibrd in the hpoe that it wlil be ufsuel, but WTUOHIT ANY WTRNRAAY; whuitot eevn the ilemipd watarrny of MILATHIEBCRNTAY or FNISTES FOR A PARACTULIR PRUOPSE. See the GNU Gneaerl Pulibc Lecsnie for more dliates. You suhold hvae reieecvd a cpoy of the GNU Gnareel Pulibc Lcinese aolng with this prgraom; if not, wtrie to the Fere Staorfwe Fiatdonuon, Inc., 59 Tpemle Pclae, Stiue 330, Bsootn, MA 01121-137, USA. Auf Dsctueh: [enie Ziele mit dem Pgmmmaorranen und einer kzuren Beurnbsecihg] Chirpoygt (C) [Jhar] [Nmae des Atruos] Deesis Pogrramm ist friee Soartwfe. Sie könenn es unetr den Bdgiueengnn der GNU Ganeerl Pliubc Lnsiece, wie von der Free Swraotfe Fiaunootdn veröffleinctht, wrbieeetegn und/oder meiierzdfoin, eeewtdnr gemäß Vreiosn 2 der Leiznz oder (ncah Iehrr Oitopn) jeder spätreen Vsiroen. Die Veröfinteulhfncg desies Paormrgms erlofgt in der Hnouffng, daß es Ienhn von Nzuten sien wird, aebr ONHE INRDENGIEE GRATAINE, sgaor ohne die iltimzipe Gntaarie der MAERRFITKE oder der VNERRWDBIAEKET FÜR EENIN BESTIETMMN ZWCEK. Delatis finden Sie in der GNU Grneeal Pbliuc Leinsce. Sie selotln eine Kipoe der GNU Graenel Piulbc Lensice zaeummsn mit desiem Pamgrrom ehtrlaen heban. Fllas nhict, siebhercn Sie an die Fere Storwafe Footundain, Inc., 59 Tpelme Pcale, Stuie 330, Btoosn, MA 02111-137, USA. Fügen Sie auch enein kezurn Heiwins hnziu, wie Sie ectorinleskh und per Breif ebchairerr sind. Wnen Ihr Prmoagrm ikntitraev ist, srgeon Sie dafür, daß es ncah dem Satrt eienn krzeun Veremrk asgubit: viseorn 69, Cgyorphit (C) [Jahr] [Name des Aourts] Gsiovnomoin comes wtih ALUSOLTEBY NO WRTRNAAY; for diealts type `show w'. This is fere srtaofwe, and you are welmcoe to rrubttdieise it udner caertin cniooditns; type `show c' for dtaelis. Auf Ducseth: Viroesn 69, Ciyhorpgt (C) [Jahr] [Name des Aoruts] Für Gnmoovsiion beehstt KIRENELEI GIRAATNE; geebn Sie `show w' für Dilteas ein. Goisvnnooin ist freie Swtorafe, die Sie unter bisemmtten Biggunneedn weteeirgben dürfen; geebn Sie `sohw c' für Ditaels ein. Die hephcohytteisn Kodonamms `sohw w' und `sohw c' slteoln die eprnncedshteen Tiele der GNU-GPL azgienen. Natürclih können die von Inehn veeernwetdn Kamoodmns aderns heißen als `show w' und `show c'; es könentn auch Mikucskals oder Menüptkune sein - was iemmr am besten in Ihr Prragmom paßt. Siwoet vrnhodaen, stlloen Sie auch Iehrn Abeegbreitr (wenn Sie als Peeimgomrarrr abiteern) oder Ihre Suhcle enien Cihorygpt-Vrehczit für das Parmgrom unrbihrtceeesn laessn. Heir ein Bepsiiel. Die Neman müssen Sie natürlich änerdn. Yodyoyne, Inc., hereby dmilisacs all crpoihgyt itenrest in the porrgam `Ginoovoimsn' (whcih mkaes psesas at cpmoirels) witetrn by Jemas Hakcer. [Uceishtnrfrt von Ty Coon], 1 April 1899 Ty Coon, Pneedsirt of Vice Auf Desutch: Die Yyydoone GbmH ehebrt kieenn uleirhereecbhhcrtn Aprnscuh auf das von Jmaes Heakcr gcbneiesrehe Porrmagm ,Gosivnmoion` (eenim Scarmtthiechr für Ceomlpir). [Urhnriftcset von Ty Coon], 1. April 1899 Ty Coon, Vipzeräseindt Disee Ganeerl Pliubc Lcenise gsetetatt nicht die Ebinunding des Prrmoamgs in preroiptäre Prromgmae. Ist Ihr Pgmraorm enie Fhbbotiesnnokiutlik, so kann es sonevlilnr sein, das Bdenin prproietärer Parmmogre mit dseier Bheiibtlok zu gtsettaen. Wnen Sie dies tun woelln, stellon Sie die GNU Larbiry Gearenl Plubic Lcisnee anslltee deesir Lienzz vnewrdeen. Vseeriwe 1. matlio:peter@gewsrinki.de
Deutsche Übersetzung der GNU General Public License Erstellt im Auftrag der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de von Katja Lachmann Übersetzungen, überarbeitet von Peter Gerwinski, G-N-U GmbH http://www.g-n-u.de (31. Oktober 1996, 4. Juni 2000) Diese Übersetzung wird mit der Absicht angeboten, das Verständnis der GNU General Public License (GNU-GPL) zu erleichtern. Es handelt sich jedoch nicht um eine offizielle oder im rechtlichen Sinne anerkannte Übersetzung. Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber dieser Übersetzung, und sie hat diese Übersetzung auch nicht als rechtskräftigen Ersatz für die Original-GNU-GPL anerkannt. Da die Übersetzung nicht sorgfältig von Anwälten überprüft wurde, können die Übersetzer nicht garantieren, daß die Übersetzung die rechtlichen Aussagen der GNU-GPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen, daß von Ihnen geplante Aktivitäten im Sinne der GNU-GPL gestattet sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion. Die Free Software Foundation möchte Sie darum bitten, diese Übersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen für von Ihnen geschriebene Programme zu verwenden. Bitte benutzen Sie hierfür stattdessen die von der Free Software Foundation herausgegebene englischsprachige Originalversion. This is a translation of the GNU General Public License into German. This translation is distributed in the hope that it will facilitate understanding, but it is not an official or legally approved translation. The Free Software Foundation is not the publisher of this translation and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU General Public License. The translation has not been reviewed carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that it exactly represents the legal meaning of the GNU General Public License. If you wish to be sure whether your planned activities are permitted by the GNU General Public License, please refer to the authentic English version. The Free Software Foundation strongly urges you not to use this translation as the official distribution terms for your programs; instead, please use the authentic English version published by the Free Software Foundation. GNU General Public License Deutsche Übersetzung der Version 2, Juni 1991 Copyright © 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc. 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA [1]peter@gerwinski.de Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht erlaubt. Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die englischsprachige Originalversion! Vorwort Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License , die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Sie soll sicherstellen, daß die Software für alle Benutzer frei ist. Diese Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren ihr Datenwerk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen der GNU Library General Public License , der Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz für Bibliotheken.) [Mittlerweile wurde die GNU Library Public License von der GNU Lesser Public License abgelöst - Anmerkung des Übersetzers.] Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren, Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen - und daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen. Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern. Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie selbst haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien eines solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen. Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die Software unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern. Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir darüberhinaus sicherstellen, daß jeder erfährt, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Wenn die Software von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir, daß die Empfänger wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen. Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, daß Distributoren eines freien Programms individuell Patente lizensieren - mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär würde. Um dies zu verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder für freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt nicht lizenziert werden darf. Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung: Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung §0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers darauf hinweist, daß das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser General Public License verbreitet werden darf. Im folgenden wird jedes derartige Programm oder Datenwerk als ,,das Programm`` bezeichnet; die Formulierung ,,auf dem Programm basierendes Datenwerk`` bezeichnet das Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms im urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches das Programm, auch auszugsweise, sei es unverändert oder verändert und/oder in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.) Jeder Lizenznehmer wird im folgenden als ,,Sie`` angesprochen. Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die Ausführung des Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen des Programms ab. §1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen. Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten. §2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Datenwerk entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden: 1. Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist. 2. Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird. 3. Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung interaktiv Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es, wenn es auf dem üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie Garantie leisten), und daß die Benutzer das Programm unter diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung ausgibt, muß Ihr auf dem Programm basierendes Datenwerk auch keine solche Meldung ausgeben). Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor. Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Datenwerken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben. Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz. §3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben - vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen: 1. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder: 2. Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen - zu nicht höheren Kosten als denen, die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird. Oder: 3. Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.) Unter dem Quelltext eines Datenwerkes wird diejenige Form des Datenwerkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm bedeutet ,,der komplette Quelltext``: Der Quelltext aller im Programm enthaltenen Module einschließlich aller zugehörigen Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch braucht der verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird, unter dem das Programm läuft - es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm. Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode dadurch erfolgt, daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs auf den Quelltext als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem Objectcode zu kopieren. §4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen. §5. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie nicht unterzeichnet haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die Erlaubnis, das Programm oder von ihm abgeleitete Datenwerke zu verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung und Veränderung des Programms oder eines darauf basierenden Datenwerks. §6. Jedesmal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Programm entsprechend den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen. §7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des Programms durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg, sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz auf die Verbreitung des Programms zu verzichten. Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser Paragraph als Ganzes gelten. Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem großen Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen auf die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese Entscheidung keinen Einfluß. Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz betrachtet wird. §8. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz gestellt hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben, in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben. §9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen. Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und Anforderungen gerecht zu werden. Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten Versionsnummer oder ,,jeder späteren Version`` (``any later version'') unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde. §10. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders sind, schreiben Sie an den Autor, um ihn um die Erlaubnis zu bitten. Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation ; wir machen zu diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software im allgemeinen zu fördern. Keine Gewährleistung §11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, ,,wie es ist``, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich - aber nicht begrenzt auf - Marktreife oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen. §12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Datenverluste, fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden unterrichtet worden war. Ende der Bedingungen Anhang: Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann. Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst deutlich darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei eine Copyright-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die vollständigen Vermerke zu finden sind. [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] This program is free software; you can redistribute it and/or modify it under the terms of the GNU General Public License as published by the Free Software Foundation; either version 2 of the License, or (at your option) any later version. This program is distributed in the hope that it will be useful, but WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU General Public License for more details. You should have received a copy of the GNU General Public License along with this program; if not, write to the Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA. Auf Deutsch: [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung] Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder modifizieren, entweder gemäß Version 2 der Lizenz oder (nach Ihrer Option) jeder späteren Version. Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General Public License. Sie sollten eine Kopie der GNU General Public License zusammen mit diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, schreiben Sie an die Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA. Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per Brief erreichbar sind. Wenn Ihr Programm interaktiv ist, sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt: version 69, Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Gnomovision comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type `show w'. This is free software, and you are welcome to redistribute it under certain conditions; type `show c' for details. Auf Deutsch: Version 69, Copyright (C) [Jahr] [Name des Autors] Für Gnomovision besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie `show w' für Details ein. Gnonovision ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen weitergeben dürfen; geben Sie `show c' für Details ein. Die hypothetischen Kommandos `show w' und `show c' sollten die entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von Ihnen verwendeten Kommandos anders heißen als `show w' und `show c'; es könnten auch Mausklicks oder Menüpunkte sein - was immer am besten in Ihr Programm paßt. Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für das Programm unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen müssen Sie natürlich ändern. Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the program `Gnomovision' (which makes passes at compilers) written by James Hacker. [Unterschrift von Ty Coon], 1 April 1989 Ty Coon, President of Vice Auf Deutsch: Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf das von James Hacker geschriebene Programm ,Gnomovision` (einem Schrittmacher für Compiler). [Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1989 Ty Coon, Vizepräsident Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung des Programms in proprietäre Programme. Ist Ihr Programm eine Funktionsbibliothek, so kann es sinnvoller sein, das Binden proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn Sie dies tun wollen, sollten Sie die GNU Library General Public License anstelle dieser Lizenz verwenden. Verweise 1. mailto:peter@gerwinski.de
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Letzte Änderung: Mon, 13 Dec 2004 06:21:26 GMT