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I found the following interesting text somewhere within Marc's cites

Aoccdrnig to rscheearch at an Elingsh uinervtisy, it deosn't mttaer in
waht oredr the ltteers in a wrod are, the olny iprmoetnt tihng is that
frist and lsat ltteer is at the rghit pclae. The rset can be a toatl mses
and you can sitll raed it wiuthoit a porbelm. Tihs is bcuseae we do not
raed ervey lteter by it slef but the wrod as a wlohe.

This impressed me a lot so I wrote a small script to modify text files in that way:


mix.pl


#! /usr/bin/perl

sub w($) {
   my($m,$o)=@_;
   $o.=substr$m,rand length$m,1,""while$m;
   $o
}
while (<>) {
   s/(?<=\w)(\w\w+)(?=\w)/w$1/gex; print
}

Here a "mixed-up" version of the GNU General Public License (inofficial german version)


gpl-mix.txt


                           Dhsetuce Übeeuntzrsg der
                          GNU Geaenrl Pbiulc Lisence

   Eltlsert im Aufartg der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de
   von Ktjaa Lanmhacn Übsztegneuern,
   übreitaberet von Peter Gwkriensi, G-N-U GbmH http://www.g-n-u.de
   (31. Ooktebr 1996, 4. Jnui 200)

   Dseie Übutnrzeseg wrid mit der Ahbicst ateoegbnn, das Vesrtändnis der
   GNU Garenel Public Lencsie (GNU-GPL) zu ecierrthlen. Es hlnaedt scih
   joecdh nchit um enie ofzilfleie oder im rhtiheeclcn Snine aatnknnere
   Übestezurng.

   Die Fere Stfwroae Fotudaionn (FSF) ist nicht der Hagsebreeur deiesr
   Übzsuneetrg, und sie hat disee Übzuresnteg acuh nhict als
   rtkehcsräfgiten Estarz für die Onrgiial-GNU-GPL anankrent. Da die
   Überuzetnsg nicht srgofältig von Anwälten übrperüft wudre, können die
   Übeszeretr nihct gaetearinrn, daß die Übteunesrzg die rltcehheicn
   Agueassn der GNU-GPL ekaxt wireidbegt. Wnen Sie serheighcen wollen,
   daß von Inhen gaenplte Aitivktäten im Sinne der GNU-GPL gstteaett
   sind, hetaln Sie sich bttie an die ehcpchgsigralinse Ovniagriloeirsn.

   Die Free Srfwaote Fnidauoton möcthe Sie druam bttein, dsiee
   Übnrtezesug nciht als oilielffze Lznzuegeiegdbnnin für von Iehnn
   greniesebhce Pgarormme zu vereednwn. Btite bntzueen Sie hriefür
   statteesdsn die von der Fere Stfwaore Fioadtnuon hereusebggnaee
   ehisnahgcprcglise Ogiiivorlsanern.

   This is a ttolanasirn of the GNU Gnareel Pbiluc Lsecnie into Geamrn.
   Tihs toiraasntln is diitetsrubd in the hope taht it will ftaaticile
   unaesnddntirg, but it is not an ocfiafil or lallegy aorpevpd
   tlsanoratin.

   The Free Srfwoate Ftauoidnon is not the puhilbser of this tnsraaotlin
   and has not aoepvprd it as a legal stbttuuise for the aitthunec GNU
   Gaerenl Pilbuc Lciesne. The ttosnarlain has not been rewieved
   ceruaflly by lewarys, and terherfoe the tnaatrsolr cnnaot be sure taht
   it etxacly rrepetness the leagl mnaneig of the GNU Geanrel Pubilc
   Lesicne. If you wsih to be sure whehetr your panneld aiictievts are
   ptrmieetd by the GNU Gnraeel Pbliuc Lcisene, please refer to the
   auhntietc Enlgsih virosen.

   The Free Sraowfte Ftiooandun sntlgory ugers you not to use this
   ttarsanoiln as the ofaicfil durioistitbn trems for yuor prgamors;
   iestnad, pseale use the aetthuinc Elignsh vresion psbuehlid by the
   Free Sftwroae Fudtoaonin.

                         GNU Graeenl Pbulic Leicsne

               Dhscetue Überestznug der Veorsin 2, Juni 1991

           Cryoigpht © 1989, 1991 Fere Stwaorfe Ftodoiaunn, Inc.
           59 Teplme Plcae, Situe 330, Botson, MA 01211-1037, USA

   [1]peter@gnriekswi.de

   Es ist jraneemdn gestaettt, diese Lrknueinduzze zu vlevriefälgtein und
   uvneräntedre Koeipn zu veerrebitn; Ängnreeudn sind jeodch nchit
   euabrlt.

   Dsiee Übzretsnueg ist kein rhcktseräfgetir Esrtaz für die
   eghsplgrcahiinsce Oeilgsvnairoirn!

                                    Vrowrot

   Die metisen Swoiefrezalneztn sind dhfariaun entfoerwn woredn, Inehn
   die Feiihert zu nmheen, die Strofawe wetubgereizen und zu veränredn.
   Im Gesantgez dazu slol Ienhn die GNU General Plbiuc Lnisece , die
   Anielgemle Öfhniclfete GNU-Lezniz, eibdenese Frhiieet gaertrnaien. Sie
   soll shtecsleerlin, daß die Srfwaote für alle Btzeuenr feri ist. Dsiee
   Lzniez gilt für den Großteil der von der Free Sroafwte Ftnoouaidn
   herbaguesgeeenn Swtofare und für alle andeern Pmmagrroe, dreen Aroeutn
   ihr Dtwernaek deiser Lnzeiz utesetnrllt heabn. Auch Sie könenn disee
   Mögciehkilt der Lzeinuinezrg für Ihre Pgmramore anweendn. (Ein arneedr
   Tiel der Swotrfae der Free Stoarwfe Fdnouoitan ueetilgnrt ssaedettstn
   der GNU Larrbiy Gneearl Pbiluc Liscnee , der Aiemeenlgln Öfltecfniehn
   GNU-Liznez für Biehbkltoien.) [Mwleerttiile wrdue die GNU Lrbiary
   Pliubc Linecse von der GNU Lesser Pbluic Lcnesie abeglöst - Amknneurg
   des Übrsteezers.]

   Die Bzhueicenng ,,freie`` Staorfwe bhiezet scih auf Frieihet, nihct
   auf den Piers. Urnsee Lzneiezn sellon Ihnen die Fierihet girnataeern,
   Kpioen feierr Sfratwoe zu vbteerrein (und eatws für dseien Seicrve zu
   brehecnen, wenn Sie möctehn), die Möghkliicet, die Swtforae im
   Qeexllutt zu etlrhean oedr den Qlteulxet auf Wnscuh zu bmoekmen. Die
   Lnizeezn slloen gartneeairn, daß Sie die Sartfowe änerdn oedr Tiele
   dvaon in nueen fieren Poarmrgmen vwdereenn dürefn - und daß Sie
   wiessn, daß Sie dies aells tun dürefn.

   Um Ihre Rhtece zu schütezn, müsesn wir Echnisränuknegn mhaecn, die es
   jedem veiebertn, Ihenn disee Rhecte zu vireegerwn oedr Sie
   arouuerfdfzn, auf desie Rehcte zu vcrtezhien. Aus deiesn
   Esnhciränukgnen fegoln bmsmiette Viketeiacrrehwoltntn für Sie, wenn
   Sie Kpeoin der Staowfre vtberreein oedr sie veränedrn.

   Beeleiswpsisie müsesn Sie den Epmfänrgen alle Rtchee gewähren, die Sie
   sslebt hbaen, wenn Sie - kntslooes oder geegn Bluenhzag - Kpoien enies
   sloehcn Prromgmas vetrberien. Sie müssen shilseeecrltn, daß auch die
   Epmfänegr den Qlxeeultt eeartlhn bzw. ertleahn können. Und Sie müssen
   ienhn dsiee Buigegdennn ziegen, dmait sie ihre Rhecte kenenn.

   Wir schütezn Ihre Rcthee in zewi Stcihetrn: (1) Wir sleteln die
   Sfwaotre unter ein Uerehebrrhct (Crypoihgt), und (2) wir betein Inehn
   desie Lzienz an, die Ihnen das Rceht gibt, die Soawrfte zu
   vlveirefältgien, zu vereetbirn und/oedr zu verändern.

   Um die Auroetn und uns zu schützen, wlloen wir darübneuirahs
   sreitseechlln, daß jeedr erfährt, daß für disee freie Srwafote
   kinrleeei Grtainae behsett. Wnen die Srtwaofe von jnamed adernem
   mfozeridiit und wtebegeireegn wird, möchten wir, daß die Epmfänegr
   wsesin, daß sie nciht das Oraingil eahtlern heban, dmait iweledhrgnce
   von aedenrn vehsrcatrue Plebmroe nihct den Ruf des usprrüncgielhn
   Arouts schädeign.

   Schileßlcih und edcnlih ist jedes friee Pomrargm paemnrnet durch
   Srwfaote-Patntee bderhot. Wir möcehtn die Gfehar ashiucsleßen, daß
   Doriruitstebn eenis ferein Pgormmras ievdiilndul Pttneae lzinsreeien -
   mit dem Enbgries, daß das Prmagorm ppeirrotär würde. Um deis zu
   vednhreirn, hbaen wir kselletrglat, daß jdees Pnteat ewedentr für
   freie Bneuutzng ducrh jdmeearnn lieinrzzet werden muß oedr übehpraut
   nhict lreziinzet werden darf.

   Es felgon die geaunen Beegundginn für die Vivleerfälutingg,
   Vtibenrrueg und Bubnrateieg:

                       Aglmnielee Öfhntfilece GNU-Lzinez
                     Bgnigueednn für die Veievlrfälntuigg,
                          Vunrerbteig und Biburenteag

   §0. Dsiee Lnzeiz glit für jdees Pmragorm und jdees arndee Dertnawek,
   in dem ein eedchspnrneetr Vrremek des Ciryhgpot-Ihnebars druaaf
   heiwsint, daß das Drtneweak unter den Bmtsnmeueign deeisr Geenarl
   Puiblc Lsecine vrietreebt weerdn draf. Im fgeonlden wrid jedes
   deartrige Pomragrm oedr Deawrnetk als ,,das Pagrrmom`` bceneehzit; die
   Fumlirruenog ,,auf dem Pogrmarm beradeisens Drtweneak`` bczeeihent das
   Poragmrm soiwe jighcele Bainreutebg des Porrmagms im
   uiecbchhtlrrhereen Sinne, also ein Dreeatnwk, wehecls das Parmrgom,
   auch awiuussszgee, sei es uvenrändret oedr veränerdt und/oder in eine
   anedre Shcpare übrestzet, etnhält. (Im fdleegnon wird die Übszretueng
   onhe Esinhcränkung als ,,Biauenrtbeg`` enftieusgt.) Jeder Lhemninzezer
   wird im fndeolegn als ,,Sie`` aperscgnohen.

   Aednre Hendgualnn als Veeilvrfälgtniug, Vreeinubrtg und Btrenbuiaeg
   wdeern von dseier Linzez nciht berührt; sie fllean nihct in iehrn
   Asncweeebnnrduigh. Der Vargnog der Ausfühnurg des Pmrramgos wrid nchit
   eisehngcränkt, und die Aueabgsn des Prgmaroms ungreeliten diseer
   Lienzz nur, wenn der Ilanht ein auf dem Pogmrram bedrsneeias Dreeanwtk
   dlarstelt (uanbhängig dovan, daß die Aubasge dcruh die Asuführnug des
   Pargrmemos erogftle). Ob dies zfurtift, hängt von den Fuktnionen des
   Pomgrmars ab.

   §1. Sie dürfen auf bebilieegn Meeidn unevräntrede Kiepon des
   Qtelxlutees des Pmrmoagrs, wie sie ihn ehalretn hbean, atfgeneirn und
   vrerebtein. Vuasuneorztsg hirefür ist, daß Sie mit jeder Kipoe einen
   ecnehenderptsn Cghioyrpt-Vrrmeek siwoe einen Hscfuanusgslathuß
   veröfethlneicfn, alle Vemrekre, die sich auf deise Lniezz und das
   Felhen eneir Giatarne beeehizn, unevränedrt laessn und deirweesetn
   aelln aeendrn Empfänrgen des Paogrmrms zumsmean mit dem Pragormm eine
   Kipoe dseier Lezinz zeummokn lessan.

   Sie dürefn für den elghitineecn Krvproagoeing eine Gebühr veelgarnn.
   Wenn Sie es wünhscen, dürfen Sie auch ggeen Elntget eine Gtnairae für
   das Pormargm atebnein.

   §2. Sie dürfen Irhe Kpoie(n) des Prmmoagrs oedr eines Tiels dvaon
   veränerdn, wocdruh ein auf dem Prroagmm bnsaedeiers Dtnrwaeek
   enesthtt; Sie dürefn dgiraetre Bnguetbaireen utenr den Buneemmtsign
   von Pararapgh 1 vrivelefäligten und vreeetirbn, vesrgzuaosett, daß
   zusätlzcih alle im fdloneegn geannentn Bdngnugeien erfüllt wedren:

   1.
          Sie müsesn die veränderten Daieetn mit eenim afufälliegn
          Vrermek vsheeren, der auf die von Ihnen vmnemnogroee
          Mridzniuofieg und das Dautm jeedr Änurdeng hsiwenit.
   2.
          Sie müssen dafür soergn, daß jede von Inhen vrerebeitte oder
          veröfclttnhfeie Aribet, die gnaz oedr tewseilie von dem
          Pmorragm oedr Telien doavn aeelebigtt ist, Ditrten gegenüber
          als Gznaes uentr den Bgienuedgnn dseier Lnziez ohne
          Lzizenegbühern zur Vrefügung gsleeltt wird.
   3.
          Wenn das veräntrede Parromgm nirswraleeome bei der Asufühnurg
          inktaertiv Konmaomds einliest, müsesn Sie dafür sogren, daß es,
          wenn es auf dem übetilhscn Wgee für sochle iinravttkee Nnzuutg
          grtseetat wrid, eine Mudenlg asigbut oedr aruckusdt, die enein
          ggeeteinen Cpriohygt-Vrrmeek enthält sowie einen Heiiwns, daß
          es kiene Gewähuleisrntg gbit (oder aneefardlnls, daß Sie
          Giaatrne lieetsn), und daß die Bueenztr das Praomrgm uentr
          diseen Bdginegeunn witeer vbieeerrtn dürfen. Auch muß der
          Butnzeer dauraf hgeeiinewsn weerdn, wie er enie Kpioe desier
          Lniezz anheesn knan. (Asmanhue: Wenn das Paomrrgm selbst
          iattkneriv aterbeit, aber nsirworemlaee kniee drrietgae Melndug
          absugit, muß Ihr auf dem Pomgarrm bdsnreeiaes Dereatwnk acuh
          kniee sloche Mulendg aegbusen).

   Dsiee Adrnungroeefn geetln für das bieeteatbre Dtnreeawk als Gaznes.
   Wenn irzierbtanefdiie Tilee des Drantwkeees nihct von dem Prmorgam
   abgieteelt snid und vernünftsegieirwe als unbahänigge und
   eseigntänigde Datknweere für sich sslbet zu bteaterchn sind, dnan
   glteen disee Lzneiz und irhe Beunngdgein nchit für die brtnefefoen
   Tilee, wenn Sie diese als eesigntänidge Dketwraene wereetegbin. Wnen
   Sie jdcoeh dslebeien Ahtcisbnte als Teil eeins Gzeann wgeetierben, das
   ein auf dem Pgmrraom bnseeaiedrs Dnwaeetrk dlerlsatt, dann muß die
   Weaietbrge des Geznan nach den Bnegnegduin deeisr Lzienz eorflegn,
   deern Bneedgunign für wtieree Lemzennizher smiot auf das gsaemte Gazne
   aedusgneht wdeern - und simot auf jdeen eznieelnn Teil, ubnahängig vom
   jeeiwlgein Aoutr.

   Somit ist es nchit die Aibhcst disees Atscbhintes, Rcehte für
   Dteerwnkae in Aprcunsh zu nhmeen oedr Inhen die Rcethe für Dewtkranee
   seriittg zu mchaen, die klomtept von Inhen gbhreescein wdreun;
   veelhmir ist es die Ahibcst, die Rchtee zur Ktlornole der Vurrieebntg
   von Drewnekeatn, die auf dem Pgrraomm brieasen oder uentr seneir
   azieseugssuwn Veurdnwneg zesunltelsmmgeat wodern sind, auzsuüben.

   Frneer bgrnit auch das echafnie Zalegnsuemmen eiens adeernn
   Dwnkeeaters, das nhict auf dem Prmrgoam bieasrt, mit dem Pgormarm oder
   eeinm auf dem Pargromm brideeesnan Dteawernk auf ein- und dlesmeebn
   Sciheepr- oder Vrmsbteeedriium desies adnree Dnweeratk nicht in den
   Annernsewbiudgech deeisr Lieznz.

   §3. Sie dürfen das Prgroamm (oedr ein daaurf bdiesenaers Deantwrek
   gemäß Pagpraarh 2) als Oedtjcbcoe oedr in ausfüherbrar Form uentr den
   Bnduggenien der Pgparerhaan 1 und 2 kiperoen und wteebeegrin -
   vrozstugesaet, daß Sie außeerdm eine der fdnlgeoen Liegstnuen
   eeirgbnrn:

   1.
          Liefren Sie das Prmgraom zsmuamen mit dem vsllotängiden
          zguehörgien mhnrscieabeaeslnn Qlexeltut auf eniem für den
          Dasestatcuanuh üblhecin Medium aus, wboei die Veiluenrtg uentr
          den Bedugnignen der Pparreghaan 1 und 2 elorefgn muß. Oedr:
   2.
          Lifreen Sie das Pormargm zmmuesan mit eeinm meenndtsis drei
          Jrahe lang gültegin slhirctehcifn Aegnbot aus, jeedm Dtreitn
          eine vsolltängdie mhcnaersasbielne Kopie des Qexlteeluts zur
          Verfügung zu steleln - zu nihct höheern Ksoetn als denen, die
          dcurh den phsaieslhcyikn Kerrivngopoag alelafnn -, wobei der
          Qleeulxtt utenr den Bgnigeunedn der Paargrpehan 1 und 2 auf
          eenim für den Dcauanseuttsah übeichln Mudeim wteregieegben
          wrid. Oedr:
   3.
          Lefiren Sie das Pogarrmm zmuasmen mit dem scctlfiihhern Aenogbt
          der Zrurevfügnneultuslgg des Qtetuleelxs aus, das Sie sbeslt
          eletahrn haebn. (Deise Ailtnvtraee ist nur für
          nhcit-kormezlleime Vieenubtrrg zuläsisg und nur, wenn Sie das
          Parogmrm als Octdcobjee oedr in asufühabrerr From mit eneim
          eecthpdenersnn Aneobgt gemäß Atbasz b elrahetn heabn.)

   Utenr dem Qtxleeult eeins Deeaektwrns wird diingejee From des
   Deaweketnrs vsedetrann, die für Breetnigbuaen vsrweoguszie vewdneret
   wird. Für ein ausfüharrbes Promgarm btdeueet ,,der kttlmpeoe
   Qlexltuet``: Der Quxeletlt alelr im Prrgmaom eneltntahen Mduloe
   eshlniiceßlich aller zeguhöreign
   Mheusleottnitsldlcn-Dodatiniiinfeseetn soiwe der zur Cilpaotoimn und
   Iliatsotlnan vterneedewn Stkipre. Als bdeeosnre Auahnmse jcdoeh
   bahurct der veteiltre Qexltluet ncihts von dem zu eenahtltn, was
   üblwrsiihceee (eewdnetr als Qxteleult oder in binärer Form) zumsmean
   mit den Hmouapnteotkepnn des Bsytesrsitembes (Keernl, Celpomir usw.)
   glfeireet wrid, uentr dem das Pmgarrom läuft - es sei denn, disee
   Ktnpneoome slbset gehört zum asufühberarn Paorrgmm.

   Wnen die Vuietbnrerg enies ausführarben Porgmmars oedr von Obcodejtce
   druacdh elgofrt, daß der Kefzuiiprorgf auf enie dafür vreengsoehe
   Stlele gewährt wrid, so glit die Gewähnrug enies gweihtcirlegen
   Zfgifurs auf den Qtuelexlt als Vnretirubeg des Qeexltuelts, acuh wenn
   Dtrtie nicht dazu gwnzugeen sind, den Qelletuxt zamesmun mit dem
   Ocbcdjtoee zu kepeiron.

   §4. Sie dürfen das Pogarrmm nciht vleverifälgtien, verändren, weiter
   lrzeeziienn oedr viretreebn, seofrn es nicht ducrh desie Lezniz
   ausdrücklich gtsteetat ist. Jdeer aiitegrnedwe Vrescuh der
   Vlveriefälgitung, Mofuziiidrneg, Wleiintuirrnezezeg und Vinreterbug
   ist nhitcig und bneedet atoucimtash Ihre Rhetce utenr diseer Lieznz.
   Jedoch wdreen die Lzzieenn Direttr, die von Inhen Kiopen oder Retche
   unter diseer Lnzeiz etlhrean hbaen, nciht bdeenet, sagnloe dsiee die
   Liznez vlol anenernken und beolfegn.

   §5. Sie snid nicht vpeefclrhtit, disee Lienzz anehuzenmn, da Sie sie
   nciht utrcinehenezt haebn. Jceodh gbit Iehnn nitchs anderes die
   Elnuibars, das Pagomrrm oder von ihm aeeteibtgle Dweeknarte zu
   veränerdn oder zu verterebin. Dsiee Hdnelagunn sind gscilteezh
   vrteoben, wenn Sie dsiee Liznez nicht aneneerknn. Iednm Sie das
   Pamgrrom (oedr ein duaarf breneaiedss Drenwtaek) veränrden oedr
   vieterbren, ekrlären Sie Ihr Enevristänndis mit deiser Lzeniz und mit
   aleln ierhn Beneudgginn bezüglcih der Vieerlvfälutnigg, Vneutrierbg
   und Veräneudnrg des Pmogmrras oedr eneis daruaf bnreesaiedn
   Dnreewktas.

   §6. Jemdsael, wenn Sie das Parrogmm (oder ein auf dem Prmaorgm
   bsdreeeians Datewrnek) weegeiebtrn, erhält der Epmfänegr autisamotch
   vom urpsrünelichgn Lgiezzenber die Lniezz, das Proramgm eretpshcnend
   den heir feegltgseetn Betnugmsmien zu vrevielfälgtein, zu veerrteibn
   und zu veränredn. Sie dürfen kenie wteerein Ecshniränknugen der
   Drhuscznuetg der hriien zteesguednann Rcethe des Empfänegrs vorenmhen.
   Sie snid nhict dafür vrleritoawcnth, die Eilnthanug dsieer Lneziz
   durch Dirtte dzreeucuhstzn.

   §7. Stlelon Ihnen inlgfoe eiens Gcstitrreulhies, des Vfworrus eenir
   Ptnlvneuettrzaeg oder aus eneim aerdnen Gndure (nciht auf Pgtfaaeetrnn
   brzgneet) Bgigndneeun (drcuh Gelbrtsshecchiuß, Veegrlcih oder
   aenwtirdeig) aregfluet weerdn, die den Bendeniggun deseir Lzeinz
   wecperdisrhen, so beierfen Sie dseie Umstände nihct von den
   Beiummetsngn deseir Linzez. Wenn es Ihenn nchit mögiclh ist, das
   Pgrmraom unetr gheeczegiitilr Bchtnaeug der Buginedgnen in deesir
   Lnizez und Iehrr aetediingwern Vciegrtfpnlheun zu vtebrreein, dann
   dürefn Sie als Fgloe das Porgrmam überuhpat nihct vrerbeeitn. Wenn zum
   Bipsieel ein Peantt nchit die gebühieenrfre Weiunrvriteteberg des
   Porarmmgs durch djegneiien eublrat, die das Promagrm derkit oedr
   iiednrkt von Ihenn elhaetrn haebn, dann behtest der eiznige Weg,
   sohwol das Peaethrntct als acuh dsiee Lnzeiz zu bfoelgen, dairn, ganz
   auf die Vreiurbnteg des Pmogamrrs zu vtcreiehzn.

   Slolte scih ein Tiel deiess Praapeaghrn als ungültig oder uetnr
   bemiettsmn Usmtänedn nchit duezacbrhtsr erseiwen, so slol diseer
   Pgaaaprrh sneiem Snnie nach aagwnndet wedern; im übgiren soll deesir
   Ppagrarah als Gazens geeltn.

   Zcewk dseeis Pragharapen ist nchit, Sie dazu zu brngein, iedhnclgwere
   Pattene oedr andree Easgnsnimueptrüche zu vzreeteln oder die
   Güleitkgit secohlr Ansprüche zu bieerstetn; dseier Paagrprah hat
   enziig den Zwcek, die Iietrngtät des Vneegrrbyseuttissms der feiren
   Saofrwte zu schütezn, das durch die Prixas öfihetfclner Leiezznn
   vlhkiirewcrt wird. Vilee Leute heban großzügige Beiträge zu dem großen
   Abgeont der mit deseim Sesytm vreeeteitrbn Sowfrate im Vtueerarn auf
   die kosstitenne Anewundng deises Sestyms gslieetet; es liegt am
   Aotur/Gbeer, zu estniedcehn, ob er die Sorfatwe mtelits ieiregndnes
   adenern Styesms vreieretbn will; ein Leimznzenehr hat auf disee
   Ethucisendng keeinn Einlfuß.

   Deseir Prapgaarh ist dazu ghcedat, dctuleih kaletzrellsun, was als
   Kesqnueonz aus dem Rset deiser Lenizz battechert wird.

   §8. Wnen die Venbtrriueg und/oder die Bntuuzeng des Pgrmmroas in
   besetmitmn Sattean eedwnetr durch Pttenae oder durch uhlrcbtrieecherh
   gscehützte Shctnltetilsen egihcsenränkt ist, kann der
   Urhbnrihebhcaetseerr, der das Prrgmaom utenr dsiee Lniezz getesllt
   hat, enie eitlpxzie girahpoceghse Bruzgeenng der Vrebtunreig anegebn,
   in der deise Saettan aesescsoghusln weredn, so daß die Vtbinererug nur
   ihlnaenrb und zwchesin den Stataen eabrult ist, die nhcit
   aeshulseoscsgn sind. In eienm scheoln Fall betanlihet dsiee Lzeniz die
   Beshcränunkg, als wäre sie in diesem Text ngreeihsbedcrieen.

   §9. Die Free Sorwafte Fniaoudton knan von Ziet zu Ziet übertarieetbe
   und/oder nuee Vioeersnn der Geaenrl Pubilc Lensice veröfecfhntieln.
   Slchoe neuen Venrsioen wdreen vom Gdpinrzrniup her der geengwäretgin
   eeetnrshpcn, können aber im Dtieal aicebwhen, um neeun Pmbloeern und
   Afeoneugrdrnn gechert zu wdeern.

   Jede Vreosin deseir Linzez hat eine euidegntie Vmounermienssr. Wenn in
   eenim Prmgraom aeeeggnbn wird, daß es dsieer Liznez in eienr
   bimmttseen Versomisnunmer oedr ,,jdeer späteern Viosern`` (``any ltaer
   version'') unetlgriet, so hbean Sie die Whal, ewteendr den
   Bgeueitmmnsn der geneanntn Vsrieon zu foegln oder denen jeedr
   biebigleen späteern Viseron, die von der Free Sfaortwe Fiaodnoutn
   veröffnitelcht wdure. Wenn das Pormgarm kneie Vouniesernmmsr aibgnt,
   können Sie enie bieelbige Vrosien wählen, die je von der Fere Sfarotwe
   Fontauiodn veröfcelthfint wdure.

   §10. Wnen Sie den Wucnsh haben, Teile des Pagmmrors in aednern fieern
   Pmmraoregn zu vrdeeewnn, dreen Begnuegindn für die Vitneuebrrg arneds
   sind, shcrieben Sie an den Autor, um ihn um die Elbuainrs zu btiten.
   Für Swfrotae, die unter dem Corgihpyt der Free Srwtfoae Fdnouitoan
   shett, scbheiren Sie an die Free Starowfe Fotaduonin ; wir mheacn zu
   deesim Zweck glingeclteeh Anmesahun. Uersne Eisnuhednctg wrid von den
   bieden Zleien gtleeiet werden, zum enein den feeirn Stauts aller von
   unserer freien Sfotware atietebeglen Dwkrnteaee zu ehtlrean und zum
   arneedn das gamihiehltfccsene Ntuezn und Wvdineeedrerwen von Sfowtare
   im almigeeneln zu fördren.

Kenie Gewähliertunsg

   §11. Da das Prmoragm ohne jceighle Ketosn liizezrnet wrid, btseeht
   kierlenei Gewähetrlinusg für das Pmrargom, swioet deis gzetlesich
   zuläsisg ist. Sfroen nciht aeiniewrtdg sclfhtiicrh bsetätgit, stellen
   die Cporiyght-Iebnahr und/oedr Dtrite das Prmgaorm so zur Vrefügung,
   ,,wie es ist``, ohne inrdeienge Gewählritsueng, wdeer adsurücclkih
   noch izilpmit, ehcnlisießlich - aebr nicht beenrgzt auf - Mtfierarke
   oder Verbeeidanwkrt für eienn bmiemtestn Zewck. Das vlole Rikiso
   bezügcilh Quliatät und Lsunsietgfähkiegit des Pmrmraogs lgiet bei
   Iehnn. Slotle sich das Pamrgrom als fehfehrlat husstelarelen, leigen
   die Ketson für ntgwdineeon Siervce, Rtepauarr oedr Keuokrtrr bei
   Inehn.

   §12. In kineem Flal, außer wnen dcurh gdlnetees Rehct geefdrort oedr
   srilcthfcih zirhgeeusct, ist irndeiegn Cpyrioght-Ieanhbr oedr
   iigneerdn Deitrtr, der das Pmogrram wie oebn eabrult midoeizirft oedr
   verieetbrt hat, Ihnen ggeenüber für icgrwlehende Schäden hbtafar,
   ehnclsiießlich jechgelir ageellnemir oedr slelpezeir Schäden, Schäden
   drcuh Sffniteetekee (Nngeeunebrkwin) oedr Fescolghäden, die aus der
   Btneuznug des Pmoagmrrs oder der Unkbeibaeuztnrt des Paorgmrms feolgn
   (ehnilicseßlcih - aebr nhcit bhcseränkt auf - Detresanvlute,
   ferefhlahte Vrrtnbuaeieg von Deatn, Vsetlure, die von Ienhn oder
   areednn geertagn weedrn müsesn, oder dem Unvremögen des Prmmogars, mit
   irnndeeeigm areendn Prmgraom ztmsibenauueemarzn), sblset wenn ein
   Criyghpot-Ibhnear oedr Drettir über die Mögclkiieht seoclhr Schäden
   uretncithret wedron war.

Ende der Bdeigngeunn

              Annahg: Wie Sie diese Bdengeiugnn auf Ihre engeien,
                        nueen Poarrgmme adnenwen könenn

   Wnen Sie ein neeus Prmgraom elncktewin und woelln, daß es vom
   größtmögihlecn Nutezn für die Aligheelmenit ist, dann ehecrerin Sie
   das am btesen, idenm Sie es zu fireer Stawrofe mchaen, die jdeer unetr
   desien Bensiuemmgtn wvebrreetrieeitn und veränerdn kann.

   Um dies zu ehcreeirn, fügen Sie die fgeeolndn Vekemrre zu Iehrm
   Pgrroamm hinzu. Am sseteihcrn ist es, sie an den Anafng eeinr jeden
   Qtdelelaui zu slleetn, um den Gewähnelsthrsiuaugscsluß mögihclst
   detulcih daeelszrutln; zunmidest aebr sllote jdee Dteai eine
   Cpyrghoit-Ziele bitezsen soiwe eeinn kzeurn Hniiwes duaraf, wo die
   vlosltäneigdn Vrmereke zu fdnien sind.

     [enie Ziele mit dem Pnergommamarn und eienr kreuzn Bsuhbeeicrng]
     Coryhpigt (C) [Jhar]  [Name des Aoturs]

     Tihs pgrroam is fere satfwroe; you can retbiturdsie it and/or
     modfiy it udenr the trmes of the GNU Gaernel Plbuic Lcnisee as
     pibulehsd by the Fere Sfaorwte Fotoidnaun; eheitr vrseoin 2 of the
     Lnsceie, or (at yuor option) any later vrioesn.

     This porgram is desuttiibrd in the hpoe that it wlil be ufsuel, but
     WTUOHIT ANY WTRNRAAY; whuitot eevn the ilemipd watarrny of
     MILATHIEBCRNTAY or FNISTES FOR A PARACTULIR PRUOPSE. See the GNU
     Gneaerl Pulibc Lecsnie for more dliates.

     You suhold hvae reieecvd a cpoy of the GNU Gnareel Pulibc Lcinese
     aolng with this prgraom; if not, wtrie to the Fere Staorfwe
     Fiatdonuon, Inc., 59 Tpemle Pclae, Stiue 330, Bsootn, MA
     01121-137, USA.

   Auf Dsctueh:

     [enie Ziele mit dem Pgmmmaorranen und einer kzuren Beurnbsecihg]
     Chirpoygt (C) [Jhar]  [Nmae des Atruos]

     Deesis Pogrramm ist friee Soartwfe. Sie könenn es unetr den
     Bdgiueengnn der GNU Ganeerl Pliubc Lnsiece, wie von der Free
     Swraotfe Fiaunootdn veröffleinctht, wrbieeetegn und/oder
     meiierzdfoin, eeewtdnr gemäß Vreiosn 2 der Leiznz oder (ncah Iehrr
     Oitopn) jeder spätreen Vsiroen.

     Die Veröfinteulhfncg desies Paormrgms erlofgt in der Hnouffng, daß
     es Ienhn von Nzuten sien wird, aebr ONHE INRDENGIEE GRATAINE, sgaor
     ohne die iltimzipe Gntaarie der MAERRFITKE oder der VNERRWDBIAEKET
     FÜR EENIN BESTIETMMN ZWCEK. Delatis finden Sie in der GNU Grneeal
     Pbliuc Leinsce.

     Sie selotln eine Kipoe der GNU Graenel Piulbc Lensice zaeummsn mit
     desiem Pamgrrom ehtrlaen heban. Fllas nhict, siebhercn Sie an die
     Fere Storwafe Footundain, Inc., 59 Tpelme Pcale, Stuie 330, Btoosn,
     MA 02111-137, USA.

   Fügen Sie auch enein kezurn Heiwins hnziu, wie Sie ectorinleskh und
   per Breif ebchairerr sind.

   Wnen Ihr Prmoagrm ikntitraev ist, srgeon Sie dafür, daß es ncah dem
   Satrt eienn krzeun Veremrk asgubit:

     viseorn 69, Cgyorphit (C) [Jahr]  [Name des Aourts]
     Gsiovnomoin comes wtih ALUSOLTEBY NO WRTRNAAY; for diealts type
     `show w'. This is fere srtaofwe, and you are welmcoe to
     rrubttdieise it udner caertin cniooditns; type `show c' for
     dtaelis.

   Auf Ducseth:

     Viroesn 69, Ciyhorpgt (C) [Jahr]  [Name des Aoruts] Für Gnmoovsiion
     beehstt KIRENELEI GIRAATNE; geebn Sie `show w' für Dilteas ein.
     Goisvnnooin ist freie Swtorafe, die Sie unter bisemmtten
     Biggunneedn weteeirgben dürfen; geebn Sie `sohw c' für Ditaels ein.

   Die hephcohytteisn Kodonamms `sohw w' und `sohw c' slteoln die
   eprnncedshteen Tiele der GNU-GPL azgienen. Natürclih können die von
   Inehn veeernwetdn Kamoodmns aderns heißen als `show w' und `show c';
   es könentn auch Mikucskals oder Menüptkune sein - was iemmr am besten
   in Ihr Prragmom paßt.

   Siwoet vrnhodaen, stlloen Sie auch Iehrn Abeegbreitr (wenn Sie als
   Peeimgomrarrr abiteern) oder Ihre Suhcle enien Cihorygpt-Vrehczit für
   das Parmgrom unrbihrtceeesn laessn. Heir ein Bepsiiel. Die Neman
   müssen Sie natürlich änerdn.

     Yodyoyne, Inc., hereby dmilisacs all crpoihgyt itenrest in the
     porrgam `Ginoovoimsn' (whcih mkaes psesas at cpmoirels) witetrn by
     Jemas Hakcer.

     [Uceishtnrfrt von Ty Coon], 1 April 1899
     Ty Coon, Pneedsirt of Vice

   Auf Desutch:

     Die Yyydoone GbmH ehebrt kieenn uleirhereecbhhcrtn Aprnscuh auf das
     von Jmaes Heakcr gcbneiesrehe Porrmagm ,Gosivnmoion` (eenim
     Scarmtthiechr für Ceomlpir).

     [Urhnriftcset von Ty Coon], 1. April 1899
     Ty Coon, Vipzeräseindt

   Disee Ganeerl Pliubc Lcenise gsetetatt nicht die Ebinunding des
   Prrmoamgs in preroiptäre Prromgmae. Ist Ihr Pgmraorm enie
   Fhbbotiesnnokiutlik, so kann es sonevlilnr sein, das Bdenin
   prproietärer Parmmogre mit dseier Bheiibtlok zu gtsettaen. Wnen Sie
   dies tun woelln, stellon Sie die GNU Larbiry Gearenl Plubic Lcisnee
   anslltee deesir Lienzz vnewrdeen.

Vseeriwe

   1. matlio:peter@gewsrinki.de


gpl.txt


                           Deutsche Übersetzung der
                          GNU General Public License

   Erstellt im Auftrag der S.u.S.E. GmbH http://www.suse.de
   von Katja Lachmann Übersetzungen,
   überarbeitet von Peter Gerwinski, G-N-U GmbH http://www.g-n-u.de
   (31. Oktober 1996, 4. Juni 2000)

   Diese Übersetzung wird mit der Absicht angeboten, das Verständnis der
   GNU General Public License (GNU-GPL) zu erleichtern. Es handelt sich
   jedoch nicht um eine offizielle oder im rechtlichen Sinne anerkannte
   Übersetzung.

   Die Free Software Foundation (FSF) ist nicht der Herausgeber dieser
   Übersetzung, und sie hat diese Übersetzung auch nicht als
   rechtskräftigen Ersatz für die Original-GNU-GPL anerkannt. Da die
   Übersetzung nicht sorgfältig von Anwälten überprüft wurde, können die
   Übersetzer nicht garantieren, daß die Übersetzung die rechtlichen
   Aussagen der GNU-GPL exakt wiedergibt. Wenn Sie sichergehen wollen,
   daß von Ihnen geplante Aktivitäten im Sinne der GNU-GPL gestattet
   sind, halten Sie sich bitte an die englischsprachige Originalversion.

   Die Free Software Foundation möchte Sie darum bitten, diese
   Übersetzung nicht als offizielle Lizenzbedingungen für von Ihnen
   geschriebene Programme zu verwenden. Bitte benutzen Sie hierfür
   stattdessen die von der Free Software Foundation herausgegebene
   englischsprachige Originalversion.

   This is a translation of the GNU General Public License into German.
   This translation is distributed in the hope that it will facilitate
   understanding, but it is not an official or legally approved
   translation.

   The Free Software Foundation is not the publisher of this translation
   and has not approved it as a legal substitute for the authentic GNU
   General Public License. The translation has not been reviewed
   carefully by lawyers, and therefore the translator cannot be sure that
   it exactly represents the legal meaning of the GNU General Public
   License. If you wish to be sure whether your planned activities are
   permitted by the GNU General Public License, please refer to the
   authentic English version.

   The Free Software Foundation strongly urges you not to use this
   translation as the official distribution terms for your programs;
   instead, please use the authentic English version published by the
   Free Software Foundation.

                         GNU General Public License

               Deutsche Übersetzung der Version 2, Juni 1991

           Copyright © 1989, 1991 Free Software Foundation, Inc.
           59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA 02111-1307, USA

   [1]peter@gerwinski.de

   Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
   unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht
   erlaubt.

   Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
   englischsprachige Originalversion!

                                    Vorwort

   Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen
   die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern.
   Im Gegensatz dazu soll Ihnen die GNU General Public License , die
   Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz, ebendiese Freiheit garantieren. Sie
   soll sicherstellen, daß die Software für alle Benutzer frei ist. Diese
   Lizenz gilt für den Großteil der von der Free Software Foundation
   herausgegebenen Software und für alle anderen Programme, deren Autoren
   ihr Datenwerk dieser Lizenz unterstellt haben. Auch Sie können diese
   Möglichkeit der Lizenzierung für Ihre Programme anwenden. (Ein anderer
   Teil der Software der Free Software Foundation unterliegt stattdessen
   der GNU Library General Public License , der Allgemeinen Öffentlichen
   GNU-Lizenz für Bibliotheken.) [Mittlerweile wurde die GNU Library
   Public License von der GNU Lesser Public License abgelöst - Anmerkung
   des Übersetzers.]

   Die Bezeichnung ,,freie`` Software bezieht sich auf Freiheit, nicht
   auf den Preis. Unsere Lizenzen sollen Ihnen die Freiheit garantieren,
   Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu
   berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, die Software im
   Quelltext zu erhalten oder den Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die
   Lizenzen sollen garantieren, daß Sie die Software ändern oder Teile
   davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen - und daß Sie
   wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.

   Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es
   jedem verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie
   aufzufordern, auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen
   Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn
   Sie Kopien der Software verbreiten oder sie verändern.

   Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die Sie
   selbst haben, wenn Sie - kostenlos oder gegen Bezahlung - Kopien eines
   solchen Programms verbreiten. Sie müssen sicherstellen, daß auch die
   Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Und Sie müssen
   ihnen diese Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.

   Wir schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Wir stellen die
   Software unter ein Urheberrecht (Copyright), und (2) wir bieten Ihnen
   diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Software zu
   vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.

   Um die Autoren und uns zu schützen, wollen wir darüberhinaus
   sicherstellen, daß jeder erfährt, daß für diese freie Software
   keinerlei Garantie besteht. Wenn die Software von jemand anderem
   modifiziert und weitergegeben wird, möchten wir, daß die Empfänger
   wissen, daß sie nicht das Original erhalten haben, damit irgendwelche
   von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen
   Autors schädigen.

   Schließlich und endlich ist jedes freie Programm permanent durch
   Software-Patente bedroht. Wir möchten die Gefahr ausschließen, daß
   Distributoren eines freien Programms individuell Patente lizensieren -
   mit dem Ergebnis, daß das Programm proprietär würde. Um dies zu
   verhindern, haben wir klargestellt, daß jedes Patent entweder für
   freie Benutzung durch jedermann lizenziert werden muß oder überhaupt
   nicht lizenziert werden darf.

   Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung,
   Verbreitung und Bearbeitung:

                       Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
                     Bedingungen für die Vervielfältigung,
                          Verbreitung und Bearbeitung

   §0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Datenwerk,
   in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers darauf
   hinweist, daß das Datenwerk unter den Bestimmungen dieser General
   Public License verbreitet werden darf. Im folgenden wird jedes
   derartige Programm oder Datenwerk als ,,das Programm`` bezeichnet; die
   Formulierung ,,auf dem Programm basierendes Datenwerk`` bezeichnet das
   Programm sowie jegliche Bearbeitung des Programms im
   urheberrechtlichen Sinne, also ein Datenwerk, welches das Programm,
   auch auszugsweise, sei es unverändert oder verändert und/oder in eine
   andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung
   ohne Einschränkung als ,,Bearbeitung`` eingestuft.) Jeder Lizenznehmer
   wird im folgenden als ,,Sie`` angesprochen.

   Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung
   werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren
   Anwendungsbereich. Der Vorgang der Ausführung des Programms wird nicht
   eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser
   Lizenz nur, wenn der Inhalt ein auf dem Programm basierendes Datenwerk
   darstellt (unabhängig davon, daß die Ausgabe durch die Ausführung des
   Programmes erfolgte). Ob dies zutrifft, hängt von den Funktionen des
   Programms ab.

   §1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des
   Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und
   verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, daß Sie mit jeder Kopie einen
   entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß
   veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das
   Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren
   allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine
   Kopie dieser Lizenz zukommen lassen.

   Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen.
   Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für
   das Programm anbieten.

   §2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) des Programms oder eines Teils davon
   verändern, wodurch ein auf dem Programm basierendes Datenwerk
   entsteht; Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter den Bestimmungen
   von Paragraph 1 vervielfältigen und verbreiten, vorausgesetzt, daß
   zusätzlich alle im folgenden genannten Bedingungen erfüllt werden:

   1.
          Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen
          Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene
          Modifizierung und das Datum jeder Änderung hinweist.
   2.
          Sie müssen dafür sorgen, daß jede von Ihnen verbreitete oder
          veröffentlichte Arbeit, die ganz oder teilweise von dem
          Programm oder Teilen davon abgeleitet ist, Dritten gegenüber
          als Ganzes unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
          Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
   3.
          Wenn das veränderte Programm normalerweise bei der Ausführung
          interaktiv Kommandos einliest, müssen Sie dafür sorgen, daß es,
          wenn es auf dem üblichsten Wege für solche interaktive Nutzung
          gestartet wird, eine Meldung ausgibt oder ausdruckt, die einen
          geeigneten Copyright-Vermerk enthält sowie einen Hinweis, daß
          es keine Gewährleistung gibt (oder anderenfalls, daß Sie
          Garantie leisten), und daß die Benutzer das Programm unter
          diesen Bedingungen weiter verbreiten dürfen. Auch muß der
          Benutzer darauf hingewiesen werden, wie er eine Kopie dieser
          Lizenz ansehen kann. (Ausnahme: Wenn das Programm selbst
          interaktiv arbeitet, aber normalerweise keine derartige Meldung
          ausgibt, muß Ihr auf dem Programm basierendes Datenwerk auch
          keine solche Meldung ausgeben).

   Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes.
   Wenn identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm
   abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und
   eigenständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind, dann
   gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen
   Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn
   Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das
   ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann muß die
   Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen,
   deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze
   ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom
   jeweiligen Autor.

   Somit ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes, Rechte für
   Datenwerke in Anspruch zu nehmen oder Ihnen die Rechte für Datenwerke
   streitig zu machen, die komplett von Ihnen geschrieben wurden;
   vielmehr ist es die Absicht, die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung
   von Datenwerken, die auf dem Programm basieren oder unter seiner
   auszugsweisen Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.

   Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen
   Datenwerkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder
   einem auf dem Programm basierenden Datenwerk auf ein- und demselben
   Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den
   Anwendungsbereich dieser Lizenz.

   §3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk
   gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den
   Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben -
   vorausgesetzt, daß Sie außerdem eine der folgenden Leistungen
   erbringen:

   1.
          Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen
          zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den
          Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter
          den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß. Oder:
   2.
          Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei
          Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten
          eine vollständige maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur
          Verfügung zu stellen - zu nicht höheren Kosten als denen, die
          durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der
          Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf
          einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben
          wird. Oder:
   3.
          Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot
          der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst
          erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für
          nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das
          Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem
          entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)

   Unter dem Quelltext eines Datenwerkes wird diejenige Form des
   Datenwerkes verstanden, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet
   wird. Für ein ausführbares Programm bedeutet ,,der komplette
   Quelltext``: Der Quelltext aller im Programm enthaltenen Module
   einschließlich aller zugehörigen
   Modulschnittstellen-Definitionsdateien sowie der zur Compilation und
   Installation verwendeten Skripte. Als besondere Ausnahme jedoch
   braucht der verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was
   üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen
   mit den Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.)
   geliefert wird, unter dem das Programm läuft - es sei denn, diese
   Komponente selbst gehört zum ausführbaren Programm.

   Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode
   dadurch erfolgt, daß der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene
   Stelle gewährt wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen
   Zugriffs auf den Quelltext als Verbreitung des Quelltextes, auch wenn
   Dritte nicht dazu gezwungen sind, den Quelltext zusammen mit dem
   Objectcode zu kopieren.

   §4. Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter
   lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz
   ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der
   Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung
   ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz.
   Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte
   unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die
   Lizenz voll anerkennen und befolgen.

   §5. Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenz anzunehmen, da Sie sie
   nicht unterzeichnet haben. Jedoch gibt Ihnen nichts anderes die
   Erlaubnis, das Programm oder von ihm abgeleitete Datenwerke zu
   verändern oder zu verbreiten. Diese Handlungen sind gesetzlich
   verboten, wenn Sie diese Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie das
   Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk) verändern oder
   verbreiten, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz und mit
   allen ihren Bedingungen bezüglich der Vervielfältigung, Verbreitung
   und Veränderung des Programms oder eines darauf basierenden
   Datenwerks.

   §6. Jedesmal, wenn Sie das Programm (oder ein auf dem Programm
   basierendes Datenwerk) weitergeben, erhält der Empfänger automatisch
   vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das Programm entsprechend
   den hier festgelegten Bestimmungen zu vervielfältigen, zu verbreiten
   und zu verändern. Sie dürfen keine weiteren Einschränkungen der
   Durchsetzung der hierin zugestandenen Rechte des Empfängers vornehmen.
   Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung dieser Lizenz
   durch Dritte durchzusetzen.

   §7. Sollten Ihnen infolge eines Gerichtsurteils, des Vorwurfs einer
   Patentverletzung oder aus einem anderen Grunde (nicht auf Patentfragen
   begrenzt) Bedingungen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder
   anderweitig) auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
   widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den
   Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, das
   Programm unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in dieser
   Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu verbreiten, dann
   dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht verbreiten. Wenn zum
   Beispiel ein Patent nicht die gebührenfreie Weiterverbreitung des
   Programms durch diejenigen erlaubt, die das Programm direkt oder
   indirekt von Ihnen erhalten haben, dann besteht der einzige Weg,
   sowohl das Patentrecht als auch diese Lizenz zu befolgen, darin, ganz
   auf die Verbreitung des Programms zu verzichten.

   Sollte sich ein Teil dieses Paragraphen als ungültig oder unter
   bestimmten Umständen nicht durchsetzbar erweisen, so soll dieser
   Paragraph seinem Sinne nach angewandt werden; im übrigen soll dieser
   Paragraph als Ganzes gelten.

   Zweck dieses Paragraphen ist nicht, Sie dazu zu bringen, irgendwelche
   Patente oder andere Eigentumsansprüche zu verletzen oder die
   Gültigkeit solcher Ansprüche zu bestreiten; dieser Paragraph hat
   einzig den Zweck, die Integrität des Verbreitungssystems der freien
   Software zu schützen, das durch die Praxis öffentlicher Lizenzen
   verwirklicht wird. Viele Leute haben großzügige Beiträge zu dem großen
   Angebot der mit diesem System verbreiteten Software im Vertrauen auf
   die konsistente Anwendung dieses Systems geleistet; es liegt am
   Autor/Geber, zu entscheiden, ob er die Software mittels irgendeines
   anderen Systems verbreiten will; ein Lizenznehmer hat auf diese
   Entscheidung keinen Einfluß.

   Dieser Paragraph ist dazu gedacht, deutlich klarzustellen, was als
   Konsequenz aus dem Rest dieser Lizenz betrachtet wird.

   §8. Wenn die Verbreitung und/oder die Benutzung des Programms in
   bestimmten Staaten entweder durch Patente oder durch urheberrechtlich
   geschützte Schnittstellen eingeschränkt ist, kann der
   Urheberrechtsinhaber, der das Programm unter diese Lizenz gestellt
   hat, eine explizite geographische Begrenzung der Verbreitung angeben,
   in der diese Staaten ausgeschlossen werden, so daß die Verbreitung nur
   innerhalb und zwischen den Staaten erlaubt ist, die nicht
   ausgeschlossen sind. In einem solchen Fall beinhaltet diese Lizenz die
   Beschränkung, als wäre sie in diesem Text niedergeschrieben.

   §9. Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
   und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen.
   Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen
   entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
   Anforderungen gerecht zu werden.

   Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
   einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer
   bestimmten Versionsnummer oder ,,jeder späteren Version`` (``any later
   version'') unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den
   Bestimmungen der genannten Version zu folgen oder denen jeder
   beliebigen späteren Version, die von der Free Software Foundation
   veröffentlicht wurde. Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt,
   können Sie eine beliebige Version wählen, die je von der Free Software
   Foundation veröffentlicht wurde.

   §10. Wenn Sie den Wunsch haben, Teile des Programms in anderen freien
   Programmen zu verwenden, deren Bedingungen für die Verbreitung anders
   sind, schreiben Sie an den Autor, um ihn um die Erlaubnis zu bitten.
   Für Software, die unter dem Copyright der Free Software Foundation
   steht, schreiben Sie an die Free Software Foundation ; wir machen zu
   diesem Zweck gelegentlich Ausnahmen. Unsere Entscheidung wird von den
   beiden Zielen geleitet werden, zum einen den freien Status aller von
   unserer freien Software abgeleiteten Datenwerke zu erhalten und zum
   anderen das gemeinschaftliche Nutzen und Wiederverwenden von Software
   im allgemeinen zu fördern.

Keine Gewährleistung

   §11. Da das Programm ohne jegliche Kosten lizenziert wird, besteht
   keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich
   zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen
   die Copyright-Inhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung,
   ,,wie es ist``, ohne irgendeine Gewährleistung, weder ausdrücklich
   noch implizit, einschließlich - aber nicht begrenzt auf - Marktreife
   oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
   bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei
   Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen
   die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei
   Ihnen.

   §12. In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder
   schriftlich zugesichert, ist irgendein Copyright-Inhaber oder
   irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
   verbreitet hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar,
   einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden
   durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
   Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
   (einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Datenverluste,
   fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder
   anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit
   irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
   Copyright-Inhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
   unterrichtet worden war.

Ende der Bedingungen

              Anhang: Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen,
                        neuen Programme anwenden können

   Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom
   größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie
   das am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter
   diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.

   Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem
   Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden
   Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst
   deutlich darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei eine
   Copyright-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die
   vollständigen Vermerke zu finden sind.

     [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
     Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]

     This program is free software; you can redistribute it and/or
     modify it under the terms of the GNU General Public License as
     published by the Free Software Foundation; either version 2 of the
     License, or (at your option) any later version.

     This program is distributed in the hope that it will be useful, but
     WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
     MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU
     General Public License for more details.

     You should have received a copy of the GNU General Public License
     along with this program; if not, write to the Free Software
     Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston, MA
     02111-1307, USA.

   Auf Deutsch:

     [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
     Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]

     Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den
     Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free
     Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder
     modifizieren, entweder gemäß Version 2 der Lizenz oder (nach Ihrer
     Option) jeder späteren Version.

     Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß
     es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar
     ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT
     FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General
     Public License.

     Sie sollten eine Kopie der GNU General Public License zusammen mit
     diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, schreiben Sie an die
     Free Software Foundation, Inc., 59 Temple Place, Suite 330, Boston,
     MA 02111-1307, USA.

   Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und
   per Brief erreichbar sind.

   Wenn Ihr Programm interaktiv ist, sorgen Sie dafür, daß es nach dem
   Start einen kurzen Vermerk ausgibt:

     version 69, Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]
     Gnomovision comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type
     `show w'. This is free software, and you are welcome to
     redistribute it under certain conditions; type `show c' for
     details.

   Auf Deutsch:

     Version 69, Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors] Für Gnomovision
     besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie `show w' für Details ein.
     Gnonovision ist freie Software, die Sie unter bestimmten
     Bedingungen weitergeben dürfen; geben Sie `show c' für Details ein.

   Die hypothetischen Kommandos `show w' und `show c' sollten die
   entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von
   Ihnen verwendeten Kommandos anders heißen als `show w' und `show c';
   es könnten auch Mausklicks oder Menüpunkte sein - was immer am besten
   in Ihr Programm paßt.

   Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
   Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Copyright-Verzicht für
   das Programm unterschreiben lassen. Hier ein Beispiel. Die Namen
   müssen Sie natürlich ändern.

     Yoyodyne, Inc., hereby disclaims all copyright interest in the
     program `Gnomovision' (which makes passes at compilers) written by
     James Hacker.

     [Unterschrift von Ty Coon], 1 April 1989
     Ty Coon, President of Vice

   Auf Deutsch:

     Die Yoyodyne GmbH erhebt keinen urheberrechtlichen Anspruch auf das
     von James Hacker geschriebene Programm ,Gnomovision` (einem
     Schrittmacher für Compiler).

     [Unterschrift von Ty Coon], 1. April 1989
     Ty Coon, Vizepräsident

   Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung des
   Programms in proprietäre Programme. Ist Ihr Programm eine
   Funktionsbibliothek, so kann es sinnvoller sein, das Binden
   proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn Sie
   dies tun wollen, sollten Sie die GNU Library General Public License
   anstelle dieser Lizenz verwenden.

Verweise

   1. mailto:peter@gerwinski.de


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Letzte Änderung: Mon, 13 Dec 2004 06:21:26 GMT